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Sprachtest zur Einbürgerung

Wer eingebürgert werden möchte, muss sich auf Deutsch nicht schriftlich ausdrücken können. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und hat damit endlich Klarheit in einem umstrittenen Punkt geschaffen.

Wer in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss “ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ nachweisen. Die Tests, in denen diese Kenntnisse erprüft werden, sind in den Bundesländern sehr unterschiedlich. So müssen die Bewerber in Baden-Württemberg nicht nur Leseverstehen und mündliche Ausdrucksfähigkeit nachweisen, sondern auch Texte schreiben können – in Berlin z.B. werden nur das Leseverstehen und die mündliche Verständigung getestet.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun entschieden, dass es für die Einbürgerung notwendig sei, dass ein deutschsprachiger Text des täglichen Lebens gelesen und deutsch diktiert werden könne. Zudem müsse der Antragsteller das Geschriebene auf seine Richtigkeit prüfen können. Eine weitergehende Schriftkenntnis als sie z.B. zum Ausfüllen von Fragebögen und Antragsformularen bei Behörden nötig ist, sei nicht erforderlich.

Geklagt hatte ein 42-jähriger Türke, der seit 27 Jahren in Stuttgart lebt. Er spricht gut deutsch und liest ohne Probleme, hatte aber den schriftlichen Teil des Sprachtests zwei Mal nicht bestanden.

Offen ist, ob nun die Sprachtest der Bundesländer, die von den Einbürgerungsbewerbern einen Nachweis schriftlicher Fähigkeiten gefordert haben, überarbeitet werden müssen. Analphabeten, die bisher auch dann, wenn sie gut deutsch sprechen, nicht eingebürgert werden können, profitieren leider nicht von dem Urteil.

(AZ: BVerwG 5 C 8.05; BVerwG 5 C 17.05)

Oktober 2005