von Melanie Schnatsmeyer
Es ist immer gut, wenn es zu einem Thema verschiedene Positionen gibt. Demokratische Gesellschaften leben von Konflikten und der Fähigkeit diese konsensuell auszutragen. Wo aber sind die Grenzen des Konsenses in einer demokratisch verfassten Gesellschaft? Und, was passiert, wenn diejenigen, die am Konflikt beteiligt sind, keine wirklichen Partizipationsrechte an der Konsensfindung haben?
Zwei Konfliktfelder sind meines Erachtens wie ein Lackmustest für demokratisch, verfasste Staaten: Die Partizipationchancen und Teilhabechancen von Migranten und gleichsam die Frage der Geschlechtergerechtigkeit. Im ersten Fall, weil der Umgang mit Migranten ein hohes Maß des Gewährens von verfassungsmäßig garantierten Rechten und damit ein hohes Maß an Toleranz bedeutet.
Im zweiten Fall weil, selbst bei gleichen oder besseren Ausgangspositionen in Form von Abschlüssen der Frauen und Mädchen, die „gläserne Decke“ erhalten geblieben ist.
Beide Fragen vermischen sich in der Debatte zum Kopftuch in Deutschland und befördern die Frage nach der demokratischen Grundgesinnung der Gesamtgesellschaft auf das Tableau. Aber zunächst: Was ist ein Kopftuch?
Ein Stück Stoff?
Ein Symbol für die Unterdrückung der Frau? Ein religöses oder ein politisches?
Der Kopftuchstreit beschäftigt die deutsche Öffentlichkeit schon über das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im September 2003 hinaus. Der Fall der Schulanwärterin Fereshta Ludin, übrigens mit hervorragender Eignung, hatte ja bereits die baden – württembergische Gemüter ein wenig erhitzt bevor „das Tuch“ auch das höchste deutsche Gericht beschäftigte.
Wie in einem Prisma scheinen sich Fragen der Integration von Muslimen und der Kompatibilität des Islams mit den vermeintlich „nur“ abendländischen Errungenschaften von Demokratie und Menschenrechten zu brechen und verweisen auf Zustände, Mängel und Befindlichkeiten der deutschen Gesellschaft.
In der öffentliche Debatte, erst Recht nach dem Mord an dem niederländischen Filmemachers von Gogh, wurde das „Kopftuch“ zum Symbol für die Rückständigkeit des Islams in Europa und anderswo, als Merkmal der unterdrückten Muslima oder aber wahlweise, je nach Gesinnung der Akteure, zum Symbol für die Missionarsabsichten der Trägerin, zumal wenn diese in der öffentlichen Schule unterrichten wollte.
Die deutschen Feuilletons überboten sich gegenseitig an der Abarbeitung verschiedenster Stereotypen: die Parallelgesellschaften wurden bemüht. Einstmals von Wilhelm Heitmeyer als Folge der Verweigerungshaltung der deutschen Gesellschaft zu ihren Einwanderern entwickelt, waberte sie nun als gefühlte Wahrheit durch die Tageszeitungen: Abschottung muslimischer, nicht integrierwilliger oder – fähiger Anderer, Fremde, gar Terroristen, Islamisten wurden ausgemacht und wurden vermischt zu einem unguten Gebräu, angerührt durch die Broders, Schönbohms und andere Diskursköche der Republik. Der Spiegel titelte „Allahs rechtlose Töchter“ im Gefolge die Alt- Emanze Alice Schwarzer, deren Magazin „Emma“ jede zweite Türkin zwangsverheiratet sah.
Selbst im öffentlich-rechtlichen Fernsehen wurden Tabus gebrochen und Klischees der unterdrückten, zwangsverheirateten Muslima und deren männliches Pendant des Barttragenden Al Quaida Kämpfer, flimmerten in die christlich-abendländischen Wohnzimmer. Und ein Aufatmen, ein „Endlich!“ schien aus der so genannten Mehrheitsgesellschaft in die Parallelwelten in Neukölln und anderorts vorzudringen.
Nur ein Teil der türkischstämmigen Community wiederum organisierte unter dem Druck, der mit Beitrittsverhandlungen beschäftigen, türkischen Regierung eine erste Demonstration in Köln und Herr Günter Beckstein kam eigens vom Parteitag um den Menschen sein Wort vom „Lernt Deutsch !“anheim werden zu lassen. Die Selbstbeauftragte Retterin der muslimischen Frau in Deutschland nahm in Begeleitung eines Kopftuchtragenden Mädchens teil. Sicherlich hatte sie sich im Vorfeld von der Freiwilligkeit des Tragens der ca. Neunjährigen überzeugt.
Doch wenden wir uns von der Historie der Islamdebatte ab, hin zu den Inhalten. Was kann, was sollte mensch der politisch aufgeheizten Debatte entgegenhalten?
Zunächst zum Tragen eines Kopftuches in der öffentlichen Schule: Der deutsche Staat, die öffentliche Schule und damit die verbeamtete Lehrerin hätten die Pflicht zur Neutralität, so wird behauptet. Daher dürfe es keine Kopftuchträgerinnen in der öffentlichen Schule geben. Die negative Religionsfreiheit der Kinder sei zudem höher zu bewerten als die Religionsfreiheit der Kopftuchträgerin.
Ein Blick in unsere Verfassung kann helfen. Die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik hat in erster Linie ein Leitprinzip für die im Grundgesetz festgelegte, staatliche Ordnung.
Es ist die Unverletzlichkeit der Menschenwürde.1 Um diese zu schützen sind die Menschenrechte als Teil der Verfassung (Art. 1-19 GG) als eine Systematik zu verstehen, aus der kein Recht hinausgelöst werden darf. Menschenrechte sind unteilbar.
Der Kopftuchstreit bewegt sich im Spannungsfeld verschiedener im Grundgesetz verbriefter Abwehrrechte des Individuums gegenüber dem Staat und den Schutzpflichten des Staates. Hierbei gilt aber nicht: im Zweifel für das Gemeinwohl. Mit der verkürzten und aus dem Strafrecht entliehenen Formel „in dubio pro reo“ kann hier verdeutlicht werden, dass der Staat, hier also die Landesgesetzgeber, eine Abwägung zwischen konkurrierenden Rechtsansprüchen immer erst im tatsächlichen Konfliktfall und nicht schon im Vorfeld eines tatsächlichen Konfliktes gleichsam präventiv vornehmen darf. Dies gilt bei allen Abwägungen der hier betroffenen Rechte. Der negativen wie der positiven Religionsfreiheit, der Gleichberechtigung der Geschlechter, dem Postulat der Gleichheit. Jede andere, hier subtil eingeforderte Vorgehensweise hätte das Hinauslösen eines Rechtes, z.B. das der Gleichberechtigung der Geschlechter aus der Systematik der Menschenrechte zur Folge mit dem Resultat den Schutz und die Achtung der Würde des Menschen zu unterlaufen. Im Ergebnis würde ein ausschließliches Verbot des Kopftuches auf eine Beeinträchtigung der Religionsfreiheit hinaus laufen.2
Schwerer als die Religionsfreiheit wiegt in der Schale der Justitia allerdings in diesem Fall der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG ). Führende Köpfe der Juristerei, wie z.B. Prof. Dr. Langenfeld3 bewerten das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes deutlich nicht als Möglichkeit Kopftücher aus öffentlichen Schulen zu verbannen. Auch der Leiter des Instituts für Menschenrechte, Heiner Bielefeld beurteilt das Urteil ähnlich. Die nun in den Ländern bereits erlassenen Gesetze wie z.B. in Hessen für den gesamten öffentlichen Dienst würden, so die Einschätzung, wegen Verstoßes gegen Grundrechte in Karlsruhe scheitern.
Die Frage des Kopftuches ist vor diesem Hintergrund zu entscheiden; denn die unteilbaren Menschenrechten sind Leitlinie in allen Politikfeldern. Das bedeutet eben nicht der Relativierung der Grundrechte der deutschen Verfassung das Wort zu reden, sondern einen klassischen Fall der Güterabwägung vorzunehmen. Diese „Praktische Konkordanz“ sieht vor, der Beschneidung der Grundrechte eines Individuums immer erst die Möglichkeit der Suche nach Alternativen voran stellen zu müssen. Diese müssen natürlich rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Die Frage ist daher nicht, ob ein alleiniges Verbot eines Kopftuches in der Schule möglich ist. Zwei Möglichkeiten der Entscheidung ergeben sich: Eine laizistische Schule nach dem französischen Modell politisch anzugehen oder eine Gleichbehandlung aller religiösen Symbole in der öffentlichen Schule durchzusetzen und damit das umstrittene Symbol des Kopftuches unserer Demokratie, auch in der Schule „zuzumuten“.
Und ein anderer Punkt kommt hinzu: Da die Trägerinnen in der Regel durch ein deutsches Schulsystem gegangen, ja, viele von Ihnen eingebürgert oder hier geboren sind, sollten wir uns klar machen, dass sie zumindestens rechtlich anerkannte Bürgerinnen dieses Landes sind. Was ihnen fehlt, ist die soziale Inklusion und damit die soziale Anerkennung ihrer Leistungen. Dieses Leistungsprinzip aber ist es, auf dem eigentlich unser Gesellschaftssystem seine sozialen Positionierungen vornimmt und vornehmen sollte. Ethnische Privilegierungen sind demnach unzulässig.
Die Anerkennung von Leistungen der hier lebenden Migranntinnen ist eine Aufgabe der Mehrheitsgesellschaft.
Eine Kultur der Anerkennung der Integrationsleistung und der Aufgabe eines statischen Kulturverständnisses sind erste Schritte, die ein Einwanderungsland Deutschland gehen sollte.4 Wir sollten uns davor hüten, aus Gründen der Selbstvergewisserung unserer gerade erkämpften Freiheiten, die Deutungshoheit über religiöse oder sonstige Symbole zu beanspruchen.
Falsche Toleranz gegenüber einer solchen „unseren“ Normen und Werten konträr gegenüberstehenden Religion führe zu antidemokratischen Parallelgesellschaften und zu einem wachsenden Antisemitismus.
Was soll dass sein: eine Parallelgesellschaft? Abgekoppeltes ökonomisches, rechtliches und soziales System würde die Soziologie vielleicht als Kriterien anbringen. Meint man das wirklich hier? Geht es wirklich um „Quartiers“, „Kieze“, ja „ethnische Ghettos“, in denen manche Frau geknechtet und geschlagen wird? In denen die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen mancherorts über 25 % liegt? Merkwürdigerweise gab es diese Debatten nicht vor dem 11.09.01.
Nein, hier scheinen mir die Debatten um das Kopftuch und den Islam ein Fenster zu öffnen, aus dem uns die böse Fratze des Rassismus anschaut. Denn nichts anderes ist das Argument, wir sollten Muslimlinnen keinen Raum in unserer Gesellschaft aus Angst vor aufkeimendem Antisemitismus zubilligen. Diese Argumentation lässt sich auch beliebig auf Schwarze, Homosexuelle oder Hindus übertragen. Nichts anders ist zu erklären, wieso niemand die „ No go areas“ in vielen Teilen Ostdeutschland mit einem Aufschrei als Parallgesellschaften bezeichnet.
Natürlich, und das will niemand bestreiten, gibt es Hinterhofmoscheen, in denen politische Interpretationen des Islams Verbreitung finden, in denen verfassungsfeindliches Gedankengut gerade und insbesondere unter die junge Generation gebracht werden soll und wird. Dies gibt uns aber nicht das Recht auf eine generelle Haftbarmachung aller Menschen, die dieser Religion angehören. Wir sollten uns dafür stark machen, die Moscheen aus den Hinterhöfen in die Städte, also in die Öffentlichkeit zu bringen. Der Islam braucht seinen Platz in Europa. Knüpfen wir also an Traditionen an. Al Andalus lässt grüßen.
Weder blinde Toleranz oder das Leugnen von Konflikten, sondern die Verständigung über gemeinsame Werte und um Interessensausgleich im politischen und gesellschaftlichen Raum sollte unsere Antwort auf die veränderten Realitäten einer pluralistischen Einwanderungsgesellschaft sein. Und damit eine Chance von hier aus, politisch-religiöse Verhältnisse wie in Saudi- Arabien durch einen säkularisierten Islam in Europa zu verändern. Der Islam sei eine antiwestliche, d.h. den Prinzipien unserer staatlichen Ordnung wie Demokratie, Pluralismus, den Menschenrechten und der Toleranz entgegenstehende Religion.
Die Position ist sicherlich als islamfeindlich zu bezeichnen, da sie die Islamisten mit dem Islam verwechselt und alle MuslimInnen in Deutschland unter den Generalverdacht stellt, einer Religion zugehörig zu sein, die im Mittelalter stehen geblieben sei ohne die Chance und den Willen auf eine Erneuerung ihrer „universalmoralischen Ressourcen“. Dies wird dem Erscheinungsbild der dritten großen Weltreligion in Deutschland nicht gerecht. Auch gibt es nicht den Islam, genauso wie es nicht das Christentum oder das Judentum gibt. Diese Betrachtung des Islams ist historisch falsch, da sie Entwicklungen und gegenseitige Einflussnahme ausblendet.
Auch in der Gegenwart ist der schiitisch geprägte Islam im Iran nicht vergleichbar mit den Erscheinungsformen in Asien oder dem Maghreb und das ist letztlich das Entscheidende: Diese Erscheinungsformen haben zwar Einfluß auf das Bild des “Islams“ der Mehrheitsgesellschaft in Deutschland, sie bilden aber nicht die Realität aller Gruppen von MuslimInnen in unserem Land ab.
Vielmehr handelt es sich um vielfältige Strömungen und Richtungen, die in Deutschland en gros nicht islamistisch, d.h. also keine politischen Interpretationen und damit Instrumentalisierung der Lehren des Propheten Mohammeds vornehmen wollen und sich als Teil einer auf dem Grundgesetz fußenden Gesellschaft verstehen. Dies sollten wir als politisch, gewachsene Realität der letzten 40 Jahre anerkennen und die Integrationsbestrebungen bestärken und unterstützen, wo es uns möglich und sinnvoll erscheint. Es gilt diesen Islam einzubürgern.
Anmerkungen
1. Art. 1 Abs. 1 GG bestimmt: die würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
2. Vgl. Heiner Bielefeld; Zur aktuellen Kopftuchdebatte in Deutschland, Policy paper, Deutsches Institut für Menschenrechte, 2004.
3. Prof. Christine Langenfeld, Anmerkung zum Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (zusammen mit Sarah Mohsen), in: International Journal of Constitutional Law, Jahrgang (2005), Heft 1, S. 86-94, im Erscheinen. Die Diskussion um das Kopftuch verkürzt das Problem der Integration, in: RdJB 2004, S. 4-10. Stellungnahme zum Gesetzentwurf der CDU-Fraktion im Rheinland-Pfälzischen Landtag zum Kopftuchverbot für Lehrkräfte an staatlichen Schulen, Öffentliche Anhörung vom 21. April 2004.
4. Siehe hierzu auch die im Dezember veröffentliche Studie „Viele Welten leben“. Die Autorinnen fanden wenig frustrierte, leistungsorientierte Migrantinnen in ihren Befragungen vor. Verglichen wurden Mädchen und junge Frauen mit italienischem, Aussiedler, türkischem und ex- jugoslawischen Hintergrund. Boss- Nönning, Ursula, Karaksoglu, Yasemin: „Viele Welten leben“, Lebenslagen von Mädchen und jungen Frauen, im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
August 2005