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Professor Horst Dreier lehrt Rechtsphilosophie, Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Würzburg.

 
 
 
Von Horst Dreier

Wie kann eine auf Freiheit und Gleichheit verpflichtete politische Ordnung des Gemeinwesens unter Bedingungen verschärfter gesellschaftlicher Pluralität und religiöser Verschiedenheit fortbestehen? Das Recht allein kann eine Kultur wechselseitiger Toleranz und des Lebens im Dissens unterstützen und fördern, aber nicht erzeugen. Die Verantwortung für das Überleben des modernen Verfassungsstaates lastet auf der Gesellschaft.

Wer in unseren Tagen von Kultur spricht, sieht sich unvermeidlich mit dem geläufigen Schlagwort vom Zusammenprall der Kulturen konfrontiert. Anzeichen dafür sind nicht zu übersehen. Zwar wird der westliche Kulturkreis derzeit nicht von muslimischen Staaten und auch nicht vom Islam als Religion angegriffen, sondern von islamistischen Terroristen als Einzelgängern oder kleinen Gruppen. Das ändert aber nichts an dem beunruhigenden Befund, dass auch diese ihre Handlungen unter ausdrücklichem Bezug auf ihren Glauben und ihre als bedroht empfundene muslimische Kultur rechtfertigen. Der Koran dient insofern als unmittelbare Handlungsanleitung, jedenfalls als Legitimierung für die eigenen terroristischen Aktivitäten.

Was hier rechte Lehre, was extremistische Deformation, was immanenter Gehalt und was kriegerisch-politischer Auswuchs, was Anweisung des Korans und was Verstoß gegen ihn ist, lässt sich schon deshalb nicht immer mit Gewissheit sagen, weil es ein institutionalisiertes Lehramt mit verbindlicher Auslegungs- und Deutungskompetenz der religionsstiftenden Schriften ebenso wenig gibt wie Standards einer wissenschaftlichen Theologie, die das Fegefeuer der Aufklärung hinter sich hat und der historisch-kritischen Methode folgt. Schon deshalb bringt es keinen Erkenntnisgewinn, wenn in der öffentlichen Debatte mit schöner Regelmäßigkeit die religiös-spirituelle Seite des Islam gegen seine politisch-autoritäre Seite ausgespielt wird, häufig unter wechselseitigem Vorhalt entsprechend ausgesuchter Koran-Zitate.

Andererseits tröstet auch die Erkenntnis wenig, dass religiös legitimierte und motivierte Gewalt keineswegs eine Eigentümlichkeit des Islam ist. Eine dunkle, destruktive Seite lässt sich bei vielen Religionen ausmachen; nur die wenigsten scheinen gegen entsprechende Deutungen immun. Religionen können eben nicht nur Toleranz und Humanität fördern, sondern waren und sind vor allem infolge massiver Politisierung, gegen die ebenfalls kaum eine von ihnen innerlich gefeit ist, nicht selten Ursache von Intoleranz und Unterdrückung, von Konflikt und Krieg.

Auf diesen Aspekt immanenter Gewaltträchtigkeit von Religion in seiner Regensburger Universitätsrede hingewiesen zu haben war also durchaus verdienstlich von Papst Benedikt XVI. Problematischer mutet an, dass er insofern allein vom Islam gesprochen hat. Ein kleiner Parallelhinweis auf das Christentum hätte nicht geschadet. Denn auch dessen Geschichte ist ja keineswegs durch konsequente Gewaltabstinenz gekennzeichnet. Sie zeigt vielmehr, wie oft die Heilige Schrift als Legitimation für Kreuzzüge, Hexenverfolgungen, Ketzerbekämpfungen oder Religionskriege dienen musste. Erst die offene und selbstkritische Auseinandersetzung mit der eigenen Vergangenheit verleiht Forderungen an den Islam Glaubwürdigkeit, der „religiösen Legitimation von Gewalt und der Instrumentalisierung von religiösen Überzeugungen zu politischen Zwecken deutlich und wirksam“ entgegenzutreten (Bischof Wolfgang Huber).

Angesichts der Gewaltgeschichte des Christentums führt es ebenso wie beim Islam kaum weiter, die historische Praxis mit dem „wahren“ Kern des christlichen Glaubens oder der „richtigen“ Interpretation der christlichen Offenbarung für unvereinbar zu erklären. Entscheidend ist die letztlich erfolgreiche kulturelle Zivilisierung. So ist es vorbehaltlos zu begrüßen, dass die beiden christlichen Großkirchen in Deutschland heute zu den entschiedenen Befürwortern von Demokratie und Menschenrechten einschließlich der Religionsfreiheit und der Freiheit zum Religionswechsel (wie sie die islamischen Staaten nach wie vor gerade nicht kennen) zählen. Diese Anpassungsleistung sollte aber wiederum nicht vergessen lassen, dass Katholiken wie Protestanten lange Zeit und bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts hinein diesen Grundfesten eines freiheitlichen Verfassungsstaates bestenfalls gleichgültig, nicht selten gar in scharfer Opposition gegenüberstanden.

Andererseits lässt sich das Christentum auch nicht auf eine bloße Gewaltgeschichte verkürzen, wie reißerisch anmutende „Kriminalgeschichten“ nahelegen mögen. Vielmehr hat das lateinische Christentum auf vielen Feldern als ein kulturprägender Faktor allerersten Ranges und denkbar größter Bedeutung gewirkt. Wer von Kultur spricht, kann von Religion nicht schweigen; wer von westlicher Kultur oder vom „Abendland“ spricht, muss der Bedeutung des Christentums gebührend Rechnung tragen.

Auch unsere Rechtsordnung beruht in vielfältiger Weise auf christlichen Wurzeln. Vor allem das hochmittelalterliche Kirchenrecht setzte einen Meilenstein für die Entwicklung einer modernen, wissenschaftlich traktierten, von einer bürokratisch durchorganisierten Anstalt verwalteten und weiterentwickelten Rechtsordnung. Modern waren die das kirchliche Prozessrecht beherrschenden Maximen der Schriftlichkeit des Verfahrens, des Instanzenzuges und des für sein Amt in besonderer Weise qualifizierten Richters; modern waren im Strafrecht die Offizialmaxime und die Ausbildung zentraler justitieller Garantien wie das Rückwirkungsverbot oder der Grundsatz „in dubio pro reo“; modern war im öffentlichen Recht die klare Ausformung des Mehrheitsprinzips. Nicht von ungefähr hat Max Weber das kanonische Recht als „Führer auf dem Wege zur Rationalität“ bezeichnet. Dabei stellte er stärker noch auf die kompetentiell-institutionelle Ausprägung der hochmittelalterlichen Papstkirche ab, die nach der vielzitierten Wendung des englischen Rechtshistorikers Maitland ein Staat, ja im Grunde der erste moderne Staat überhaupt war: ein Staat mit umfassender Rechtsetzungsgewalt und einer klaren, hierarchischen Ordnung der Ämter. <NO1>In der Organisation als anstaltischer Herrschaftsverband (und nicht als Liebeskirche) unterscheidet sich die lateinische Kirche Wolfgang Reinhard zufolge von allen anderen Religionen einschließlich des orthodoxen Christentums.

Sosehr die anstaltskirchlichen Strukturen die moderne Staatlichkeit noch heute begründen, so klar ist andererseits, dass nach dem Siegeszug der Aufklärung und dem Ende des Staatskirchentums die inhaltliche Prägung der säkularen Rechtsordnung (wiederum im Unterschied zum Islam) durch den christlichen Glauben auf Dauer ein Ende finden musste. Die Entwicklung hin zum weltanschaulich neutralen, pluralen Staat der Gegenwart ist eine Entwicklung des sukzessiven Abstreifens solcher Inhalte. Noch die Reformwellen der sechziger und siebziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts namentlich im Bereich des Familien- und Strafrechts lassen sich weithin als Absetzbewegungen vom christlichen Erbe begreifen. Doch stellt sich bis in unsere Tage hinein oft die Frage, inwiefern manche Rechtsnormen als rein christlich (und damit religiös-partikular) geprägt anzusehen sind, wann hingegen als Ausdruck allgemein kulturell verwurzelter Überzeugungen. Manches überlebt im säkularen Gewand oder durch interpretatorische Verwandlung von christlichen Gehalten in vorgeblich religionsneutrale Kultur- oder Bildungsfaktoren.

Unter Hinweis auf eine solche Deutungsverschiebung hat das Bundesverfassungsgericht vor mittlerweile 30 Jahren eine noch heute gültige Bestimmung der Bayerischen Verfassung für grundgesetzkonform erklärt, wonach in den öffentlichen Volksschulen „die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen“ werden (Artikel 135 Satz 2). Ohne Zweifel hat diese Rettung einer prekären landesverfassungsrechtlichen Norm ihren Preis, den möglicherweise nicht nur der auf ethische Neutralität verpflichtete Staat, sondern wegen der Verwässerungsgefahr auch die christlichen Kirchen selbst zu zahlen haben. Insofern ist äußerst bemerkenswert, dass das Gericht in der Kruzifix-Entscheidung aus dem Jahr 1995 diesen Weg nicht noch einmal gegangen ist, sondern das Zeichen des Gekreuzigten stärker zu seinem religiösen Nennwert genommen hat – gerade auch mit Blick auf Personen anderen Glaubens. Denn wer heute von Kultur oder kultureller Identität spricht, kann dies im pluralistischen Verfassungsstaat des Grundgesetzes immer nur in der Mehrzahl tun; er muss von Kulturen oder kulturellen Identitäten sprechen.

Nun bedeutete religiöse Pluralität in der Bundesrepublik Deutschland lange Zeit kaum mehr als Bikonfessionalität. Katholische Kirche und protestantische Kirchen waren zueinander und gegenüber dem Staat ins rechte Verhältnis zu setzen. Auf der Basis letztlich relativ großer Konformität christlicher Kultur und eines hohen Organisationsgrades der Akteure konnten hier lange Zeit recht auskömmliche und befriedende Regelungen gefunden werden. Mit dem Wandel von der bikonfessionellen zu einer multireligiösen Gesellschaft hat sich die Lage verändert, sind vermeintliche Selbstverständlichkeiten weggebrochen, traditionell vorausgesetzte Organisationsstrukturen entschwunden, stillschweigende Einverständnisse fraglich oder schlicht unverständlich geworden.

Infolgedessen geraten nicht nur christlich geprägte Rechtsnormen unter Rechtfertigungsdruck. Weit darüber hinaus hat das Recht insgesamt in seiner Ordnungs-, Streitentscheidungs- und Freiheitsermöglichungsfunktion schwere Lasten zu tragen. Dabei stellt es eine gravierende Überforderung seiner Rolle dar, wenn ihm allein oder zentral die Integration einer vielfältig zersplitterten und auseinanderdriftenden Gesellschaft angesonnen wird. So dürften Sakralisierungen des Grundgesetzes nach Art einer „Zivilreligion“ auf Dauer kaum weiterhelfen, sondern sich als letztlich hilflose Beschwörungen entpuppen.

Schlicht falsch gestellt ist die Frage, ob bestimmte Religionen mit fundamentalen Verfassungsprinzipien vereinbar seien. Dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes entspricht auch die autokratisch verfasste katholische Kirche gewiss nicht. Aber religiöse Gemeinschaften müssen sich nicht so organisieren wie ein freiheitlicher Verfassungsstaat, und ihre Glaubenssätze können und dürfen vom Ideal der gleichen Freiheit aller Menschen und ihrer Selbstbestimmung signifikant abweichen. Umgekehrt muss der Staat an der Verbindlichkeit seiner allgemeinen, für alle geltenden Gesetze festhalten und gerade auch gegen jene durchsetzen, die sich für abweichendes Verhalten auf ihre Religion berufen. Doch wo der Verpflichtungsanspruch des Gesetzes aufhört und das Recht zur Lebensführung gemäß den eigenen (religiösen) Überzeugungen anfängt, ist oft nicht leicht zu bestimmen. Bei den üblichen Konflikten – Schwimmunterricht für muslimische Mädchen, Kopftuch oder Schächten – steht die Rechtsordnung vor der Abwägung zwischen dem Respekt vor der grundrechtsgestützten Vielfalt religiöser Lebensformen und dem Primat individueller Freiheit einerseits, den unabweisbaren Gemeinschaftsbelangen und einer nicht beliebig abstufbaren Pflichtenstellung der Bürger andererseits.

Keine überzeugende Lösung ist es, hier immer öfter und immer selbstverständlicher Ausnahmen vom für alle geltenden Recht zuzulassen. Offenbar gibt es Schulen, in denen Schwimmunterricht für muslimische Mädchen praktisch nicht mehr stattfindet und Klassenfahrten für alle ausfallen, weil diese Schülerinnen daran ohne männliche Begleiter aus ihrer Verwandtschaft nicht teilnehmen dürfen. Die insofern von Behörden und Gerichten wohl allzu bereitwillig erteilten Befreiungen von allgemeinen Verpflichtungen sind dem Zusammenhalt einer Gesellschaft abträglich und wirken desintegrativ.

Generell gilt: Je mehr sich die vielfältig fragmentierten kulturellen Milieus gegenüber den Anforderungen des Ausgleichs und der Begrenzung von Freiheitssphären verhärten, desto größer scheint die Gefahr, dass die Rechtsordnung selbst daran zerspringt. Besonders zerstörerisch macht sich dabei ein grassierender Geist der Abschottung gegen die vermeintlichen Zumutungen einer pluralistischen Gesellschaft bemerkbar, die ein freiheitlicher Staat nicht unterbinden kann, ohne seinen Prinzipien untreu zu werden. Bei den dänischen Mohammed-Karikaturen hat der damit verbundene Kränkungsfetischismus gleichsam seinen ersten Globalisierungsschub erfahren, während der Fall der abgesagten „Idomeneo“-Inszenierung ein bedenklich stimmendes Beispiel für die (in diesem Fall halbwegs revidierte) Bereitschaft zur Selbstaufgabe der ansonsten so vielfach und inflationär beschworenen westlichen Werte der Menschenrechte, insbesondere der Kunst- und Pressefreiheit, lieferte. Manche hielten die Absetzung der Mozart-Oper für letztlich unschädlich und vertretbar, weil es sich bei der umstrittenen Inszenierung ja gar nicht um wertvolle Kunst gehandelt habe. Als ob die Garantie der Kunstfreiheit an den wie auch immer zu definierenden „guten Geschmack“ gebunden wäre! Auch von dieser Seite her droht also eine – wenn auch ganz anders geartete – Erosion des Bewusstseins für das Proprium grundrechtlicher Freiheitsgarantien. Konflikte dieser Art werden uns in Zukunft wohl in zunehmendem Maß beschäftigen. Sie bilden eine gewaltige Herausforderung für die gesamte Gesellschaft, nicht minder für die Staats- und Verfassungstheorie.

Wie kann eine auf Freiheit und Gleichheit verpflichtete politische Ordnung des Gemeinwesens unter Bedingungen verschärfter gesellschaftlicher Pluralität und religiöser Verschiedenheit fortbestehen? Wie kann sie als solche weiterhin ihre dienende Funktion ausüben und die Verwirklichung eines in den Augen ihrer Bürger guten und gelingenden Lebens ermöglichen?

Sicher wäre es falsch, die liberale Struktur einer offenen Gesellschaft mit umfassend gewährten Grund- und Freiheitsrechten grundlegend zu revidieren und im Bereich von Kultur und Religion restriktivere Regeln greifen zu lassen. Auf dem Feld von Kunst und Meinungsfreiheit, von Pressefreiheit und Satire, von Religionsfreiheit und Religionskritik sollte auch künftig derjenige hohe Grad an verfassungsrechtlich garantierter Freiheit herrschen, den die Deutschen seit Jahrzehnten genießen. Diese Garantien bringen zuweilen harte Auseinandersetzungen mit sich, und die Grenzen zwischen zulässiger Kritik und unzulässiger Ehrverletzung sind immer wieder aufs Neue fallbezogen zu fixieren. Aber im Kern muss unverrückbar feststehen, dass nicht die Anhänger muslimischen Glaubens vor einer Operninszenierung geschützt werden müssen, sondern jene, die sich diese ansehen wollen, vor potentiellen Störern.

Gerade angesichts der inflationär gewordenen Rede davon, man sei durch bestimmte Vorgänge oder Ereignisse in seinen Gefühlen, seiner Ehre oder seiner religiösen Überzeugung gekränkt oder verletzt, bedarf es der Erinnerung daran, dass niemand einen Anspruch darauf hat, bestimmte ihm lästige oder widerwärtige Dinge nicht zu sehen oder zur Kenntnis nehmen zu müssen. Das gilt für Opernaufführungen, Fernsehsendungen oder das Erscheinungsbild mancher Mitbürger im öffentlichen Raum gleichermaßen. Im Zweifel muss man also wegschauen, ausschalten oder hinnehmen, dass andere eine Kunst- oder Lebensform goutieren, die man selbst für geschmacklos und heuchlerisch, vielleicht sogar für Sünde oder Häresie hält.

Was kann nun das Recht für eine politische Kultur wechselseitiger Toleranz und des Lebens im Dissens leisten? Das Recht kann diese schwierige Aufgabe nicht allein und schon gar nicht gegen dominante gesamtgesellschaftliche Entwicklungen bewerkstelligen. Integration durch Recht, etwa durch ein ebenso allgemeines wie folgenloses „Bekenntnis“ zum Grundgesetz, ist weitestgehend romantische Illusion. Ein bloßes Lippenbekenntnis zur freiheitlichen und demokratischen Verfassungsordnung bewirkt noch gar nichts und kann im Übrigen vom Staatsbürger auch gar nicht zwingend eingefordert werden.

Viel stärker kommt es auf das an, was Hermann Heller einmal treffend den „nichtnormierten Unterbau der Verfassung“ genannt hat, also auf praktizierte Toleranz, auf eingeschliffene zivilisatorische Verhaltensmuster, auf kulturelle Selbstverständlichkeiten. Diese können natürlich von einer Rechtsordnung unterstützt und gefördert, nicht aber einfach erzeugt werden. In letztlich entscheidender Weise sind entsprechende politische Tugenden „Sache der Sozialisation und der Eingewöhnung in die Praktiken und Denkweisen einer freiheitlichen politischen Kultur“ (Jürgen Habermas). Die Bildungsagenturen der Gesellschaft, allen voran die Schule, haben hier eine zentrale und kaum zu überschätzende, aber auch immer schwerer zu erfüllende Verantwortung zu tragen.

Entscheidendes hängt also von der Annahme des freiheitlichen Pluralismus mit seinen tragenden Ideen von individueller Autonomie und kritischer Öffentlichkeit durch die Gesellschaft insgesamt ab. Kann es gelingen, Verschiedenheit und dissonante Vielfalt nicht als Gefährdung, sondern vielleicht sogar als belebendes Elixier politischer und gesellschaftlicher Existenz zu empfinden? In der stark unterkühlten Sprache der Systemtheorie ist der moderne Verfassungsstaat mit seiner demokratischen Legitimation und rechtsstaatlichen Limitation der Herrschaft sowie den Grundrechtsgewährleistungen als eine evolutionär unwahrscheinliche Errungenschaft charakterisiert worden. Nichts garantiert, dass diese Form politischer wie privater Selbstherrschaft nicht wieder zerbricht. Der moderne Verfassungsstaat bildet eine Möglichkeitsform gelingender politischer Einheitsbildung auf der Basis wechselseitig anerkannter grundrechtsgestützter Pluralität, aber er trägt die Garantie des Gelingens nicht in sich. Auch ist dieser Staat kein Sinnproduzent. Aber er soll seinen Bürgern ermöglichen, ein sinnvolles, das heißt den eigenen Überzeugungen und Anschauungen gemäßes Leben zu führen.

Die daraus resultierende anspruchsvolle Form politischer Vergemeinschaftung kann nur bestehen, wenn zentrale vorpolitische Voraussetzungen bewahrt bleiben. Dazu zählen die Annahme demokratischer Mehrheitsentscheidungen und die Achtung des anderen in seiner möglicherweise ganz entgegengesetzten politischen oder religiösen Überzeugung ebenso wie das Beharren auf dem, was Ernst-Wolfgang Böckenförde einmal die Emanzipationsstruktur der Gesellschaft genannt hat, der patriarchalisch dominierte vormoderne (Parallel-)Gesellschaften gerade nicht entsprechen.

Ein von Pluralität und Toleranz geprägtes politisches Gemeinwesen bedarf für die Erhaltung seiner Handlungs- und Integrationsfähigkeit selbst eines Mindestmaßes an soziokultureller und zivilisatorischer Homogenität. Denn es bleibt der schwierige Gedanke auszuhalten und im Alltag zu verwirklichen, dass der einheitsstiftende Konsens einer pluralen Gesellschaft im Dissens der divergenten religiösen, weltanschaulichen und politischen Positionen nicht seinen feindlichen Widerpart, sondern seine Grundlage hat.

Der Beitrag erschien in der Frankfurter Allgemeine Zeitung am 4.10.07.
Copyright: F.A.Z.