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Dr. jur. Rainer Nickel lehrt Verfassungs- und Europarecht an der Universität Frankfurt a.M. Er hat als Sachverständiger vor dem zuständigen Ausschuss des Bundestages zu dem AGG-Gesetzesentwurf Stellung genommen.

 

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Das AGG
von Rainer Nickel

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Übersicht

  • Diskriminierungsschutz ohne direkt betroffene Personen - die Rechtssache Feryn
  • Diskriminierung wegen der sexuellen Identität – Witwerrente für Herrn Maruko
  • Schutz vor Diskriminierung als Grund- und Menschenrecht – der Fall Mangold
  • Diskriminierung wegen des Alters und wegen einer Behinderung
  • Diskriminierung wegen des Geschlechts (einschließlich sexueller Belästigung)
  • Diskriminierung wegen der Religion
  • Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität
  • Diskriminierung wegen der Hautfarbe oder Herkunft (ethnische Diskriminierung)
  • Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
  • Inhaltliche Lücken: Das Beispiel des diskriminierenden Generalverdachts (racial profiling)
  • Die eingeübte Normalität der Diskriminierung und das AGG
  •  

    Am 18. August 2006 ist das erste eigenständige Antidiskriminierungsgesetz der Bundesrepublik, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), in Kraft getreten. Kaum ein Gesetzesprojekt war in diesem Jahrzehnt so umstritten wie das AGG. Die Gesetzesberatungen waren von einem für bundesdeutsche Verhältnisse ungewöhnlich großen Getöse begleitet: Das „Ende der Vertragsfreiheit“ wurde vorhergesagt, und man sprach sogar vom "Totalitarismus" und vom "Tugendterror."(1) Die Interessenverbände der Wirtschaft, allen voran die Wohnungswirtschaft und die Versicherungswirtschaft, aber auch der Deutsche Anwaltsverein und eine Reihe von Hochschulprofessoren warnten vor US-amerikanischen Verhältnissen. Riesige Schadensersatz- oder Entschädigungssummen wurden als Menetekel an die Wand gemalt.

    Nach drei Jahren ist es an der Zeit, eine nüchterne Zwischenbilanz zu ziehen. Haben sich die Befürchtungen derjenigen bewahrheitet, die gegen das Gesetz waren? Wie ist das AGG in der gesellschaftlichen Wirklichkeit aufgenommen worden und in welchen Bereichen ist es wirkungsvoll? Welche Fallgestaltungen sind aufgetreten und vor den Gerichten diskutiert worden, wo gibt es Lücken, und in welchen Bereichen ist eine Nachbesserung notwendig? Wie hat sich das Rechtsschutzsystem des AGG bewährt und was gibt es von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu berichten?

    Das AGG in der Praxis: ein mühsamer Prozess

    Vor Inkrafttreten des AGG ist vor einer „Flutwelle“ von Prozessen gewarnt worden. Davon ist ebenso wenig etwas zu spüren wie von ausufernden Entschädigungsprozessen. Im Gegenteil: die bisherigen Entscheidungen der Gerichte sind eher zurückhaltend ausgefallen. Inzwischen sind auch erste Schwerpunkte in der Gerichtspraxis zu erkennen: Die bisherige Rechtsprechung zum AGG beschäftigt sich im Wesentlichen mit einigen wenigen Antidiskriminierungsmerkmalen, insbesondere mit Diskriminierungen wegen des Geschlechts, einer Behinderung und wegen des Alters.

    Dagegen sind insbesondere mit Bezug auf ethnische (2) Diskriminierung nur wenige Fälle vor Gericht gelandet. Darüber hinaus liegt der Schwerpunkt der bisher ergangenen bundesdeutschen Gerichtsurteile eindeutig im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts. Dies lässt sich vor allem auf die zahlreichen altersbezogenen Regelungen im Bereich des Kündigungs- und Sozialschutzes und der sozialen Sicherungssysteme insgesamt zurückführen. Aus dem Bereich des allgemeinen Zivilrechts (insbesondere wegen Diskriminierungen beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen wie etwa Wohnungen) liegen nur wenige Entscheidungen vor.

    Die Urteilspraxis zum AGG: einige Zahlen

    Da es keine bundesweite Statistik gibt, aus der die genaue Anzahl von AGG-Fällen ablesbar ist, lässt sich nur indirekt abschätzen, wie das Gesetz angenommen wurde. Die Datenbank Juris (3) ist ein guter Gradmesser für eine solche Einschätzung, weil Juris die umfangreichste Sammlung von Gerichtsurteilen aus dem ganzen Bundesgebiet aufgebaut hat. Da Juris die dort verzeichneten Fälle aber nicht getrennt nach Diskriminierungsmerkmalen aufschlüsselt und auch bei weitem nicht alle Verfahren erfasst, die vor Gericht gebracht werden, ist eine ganz präzise Bestimmung nicht möglich. Immerhin lässt sich aber ablesen, in welchen Bereichen eine besondere Aktivität zu verzeichnen ist, und welche wichtigen Entscheidungen getroffen wurden.

    Bei einer Juris-Abfrage im September 2009 ergab sich folgendes Bild: Von den insgesamt 393 Entscheidungen zum AGG betrafen fast zwei Drittel der Entscheidungen Fälle von Altersdiskriminierung und Diskriminierungen wegen einer Behinderung (im Verhältnis 2 zu 1 zwischen beiden Merkmalen). Etwa ein weiteres Viertel der Fälle betraf Diskriminierungen wegen des Geschlechts (einschließlich der – nicht seltenen – Fälle von sexueller Belästigung). Die restlichen Entscheidungen verteilen sich fast gleichmäßig auf die Diskriminierungsmerkmale Religion, ethnische Herkunft und sexuelle Orientierung.

    Grundsatzentscheidungen des EuGH

    Drei wichtige Urteile zum Antidiskriminierungsrecht in den Rechtssachen Feryn (ethnische Diskriminierung), Mangold (Altersdiskriminierung) und Maruko (Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung) stammen nicht von deutschen Gerichten, sondern vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Weil die Urteile des EuGH die Richtlinien, auf denen das AGG beruht (insbesondere die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG), unmittelbar betreffen und für die Auslegung und Anwendung der Richtlinien wie auch für die Anwendung des AGG bedeutsam sind, soll von ihnen zuerst berichtet werden.

    Diskriminierungsschutz ohne direkt betroffene Personen – die Rechtssache Feryn

    Der erste Fall aus der aktuellen Rechtsprechung des EuGH, die Rechtssache Feryn aus Belgien (EuGH, Rechtssache C 54/07, Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding gegen Firma Feryn NV, Urteil vom 10. Juli 2008), zeigt sehr deutlich, wie notwendig es ist, Diskriminierungsschutz auch systematisch zu betreiben und eine institutionelle Unterstützung von Betroffenen zu gewährleisten.

    Es ging um die öffentlichen Äußerungen des Direktors der Firma Feryn NV. Dieser hatte u.a. gegenüber lokalen Zeitungen erklärt, dass sein Betrieb zwar grundsätzlich Monteure einstellen wolle, aber keine Menschen „fremder“ Herkunft beschäftigen könne. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass die KundInnen Bedenken hätten, Menschen „fremder“ Herkunft für die Dauer der Arbeiten Zugang zu ihren privaten Wohnungen zu gewähren. Im Tatbestand des Urteils wird der Direktor wörtlich wie folgt zitiert:

    „Ich muss mich nach den Forderungen meiner Kunden richten. Wenn Sie sagen, ‚ich will dieses bestimmte Produkt oder ich will es so oder so ausgeführt haben‘, und wenn ich dann sage, ‚das mache ich nicht, ich schicke diese Leute doch vorbei‘, dann werden sie mir sagen, ‚ich brauche diese Tür nicht unbedingt von Ihnen‘. Dann kann ich mein eigenes Geschäft schließen. Wir müssen den Forderungen unserer Kunden nachkommen. Es ist nicht mein Problem, ich habe dieses Problem in Belgien nicht verursacht. Ich will, dass die Firma läuft und dass wir am Jahresende unseren Umsatz erreichen, und wie schaffe ich das? Indem ich es so mache, wie der Kunde es will!“

    In seinem erfreulich klaren Urteil hat der EuGH zwei wichtige Weichen gestellt: Er hat die Äußerungen des Direktors der Fa. Feryn als unmittelbare Diskriminierung gewertet, und er hat Wege aufgezeigt, wie ein solches Verhalten gerichtlich untersagt werden kann.

    Im Unterschied zur Bundesrepublik gibt es in Belgien eine Kommission, die Fälle ethnischer Diskriminierung vor die Gerichte bringen kann und auch bringt. Diese Kommission hatte sich des Falles Feryn angenommen. Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass es keine direkt Betroffenen gab, d.h. dass niemand aus dem Kreis der Betroffenen sich tatsächlich bei Feryn um einen Arbeitsplatz als Monteur beworben hatte. Es handelt sich also um einen Fall der „opferlosen“ Diskriminierung, wobei diese Bezeichnung nicht ganz präzise ist, da lediglich nicht festgestellt werden konnte, ob sich jemand von den diskriminierenden Äußerungen der Fa. Feryn von einer Bewerbung abhalten ließ oder nicht.

    Die belgische Kommission hat sich von dieser Komplikation nicht abschrecken lassen und erhob gegen Feryn eine Klage vor dem Arbeitsgericht, auch ohne eine Person benennen zu können, die sich auf das Stellenangebot beworben hatte. Die Klage wurde abgewiesen. (EuGH, wie vor, Ziff. 15-18) Das Berufungsgericht, der Arbeidshof de Brussel, war im Zweifel, ob die belgische Kommission auch ohne Betroffene klagen konnte. Es legte den Fall dem EuGH vor, der zu der Frage Stellung nehmen musste, ob es eine direkte Diskriminierung ohne Betroffene, also eine „opferlose“ Diskriminierung gibt bzw. ob eine solche Fallgestaltung von der Richtlinie 2000/43/EG erfasst ist.

    Der EuGH hat mit Blick auf das Ziel der Richtlinie, die soziale Integration zu fördern und direkte Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft zu unterbinden, die Frage eindeutig bejaht. (EuGH, wie vor, Ziff. 23-25) Der Gerichtshof erwähnt zunächst, dass die Richtlinie 2000/43/EG den Begriff „Diskriminierung“ zwar als Diskriminierung von Personen definiert. Daraus folgt aber nicht, dass stets eine aktuell betroffene Person bekannt sein muss. Wörtlich führt er aus:

    „23 Das bedeutet jedoch nicht, dass aus dem Fehlen einer identifizierbaren beschwerten Person auf das Fehlen einer unmittelbaren Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/43 geschlossen werden kann. Ziel dieser Richtlinie ist nämlich laut ihrem achten Erwägungsgrund, „günstigere Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsmarkts zu schaffen, der die soziale Integration fördert“. Zu diesem Zweck bestimmt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, dass sie sich insbesondere auf die Auswahlkriterien und die Einstellungsbedingungen bezieht.
    24 Das Ziel, günstigere Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsmarkts zu schaffen, der die soziale Integration fördert, würde schwerlich erreicht, wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/43 nur auf diejenigen Fälle beschränkt wäre, in denen ein Bewerber um eine Stelle, der erfolglos geblieben ist und sich als Opfer einer unmittelbaren Diskriminierung sieht, gerichtliche Schritte gegen den Arbeitgeber eingeleitet hätte.
    25 Die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, die offenkundig bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten kann, ihre Bewerbungen einzureichen, und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindert, begründet nämlich eine unmittelbare Diskriminierung bei der Einstellung im Sinne der Richtlinie 2000/43. Eine solche Diskriminierung setzt nicht voraus, dass eine beschwerte Person, die behauptet, Opfer einer derartigen Diskriminierung geworden zu sein, identifizierbar ist.“

    Der EuGH hat hier mit Nachdruck auf das Ziel der Richtlinie abgestellt und den Schutz vor Diskriminierung durch Institutionen gestärkt. Genau deswegen können auch in EU-Mitgliedstaaten wie Belgien und dem Vereinigten Königreich solche Organisationen vor die Gerichte ziehen und Diskriminierungen bekämpfen. Die britische Commission for Racial Equality (seit 2009 aufgegangen in der Equality and Human Rights Commission, der Kommission für Gleichheit und Menschenrechte) oder das belgische Centrum voor gelijkheid van kansen en voor racismebestrijding haben in der Vergangenheit schon eine Reihe von wichtigen Fragen vor den Gerichten ausgefochten.

    Dies ist in der Praxis von großer Wichtigkeit, denn EinzelkämpferInnen, die sich einem solchen Rechtsstreit ggf. über Jahre hinweg aussetzen wollen, sind natürlich dünn gesät. (4) Das hat nicht zuletzt auch ökonomische Gründe, und das prozessuale Institut der Prozesskostenhilfe (PKH) kann dort nur sehr begrenzt Abhilfe schaffen, weil die Betroffenen in der überwiegenden Mehrzahl gerade nicht PKH-berechtigt sind. Wer soll und kann schon sich, seine Nerven und sein Privatvermögen opfern, um durch die Instanzen zu ziehen und nach zehn oder fünfzehn Jahren möglicherweise einen Erfolg zu erzielen? Und warum lässt das AGG keine Prozessführung durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder durch NGOs zu? Hier müsste das AGG dringend verbessert werden, um eine Prozessführung durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes oder durch private Organisationen zu ermöglichen.

    Diskriminierung wegen der sexuellen Identität – Witwerrente für Herrn Maruko

    Im zweiten Fall, dem Fall Maruko, musste der EuGH zu einem Streit zwischen Herrn Tadao Maruko und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen um Witwerrente Stellung nehmen. (Urteil vom 01.04.2008, Aktenzeichen: C-267/06, Rechtssache Tadao Maruko gegen Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen). Im Jahre 2001 begründete Herr Maruko mit einem Kostümbildner eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz. Sein Lebenspartner war seit dem 1. September 1959 bei der Versorgungsanstalt versichert. Im Jahre 2005 verstarb der Lebenspartner von Herrn Maruko, und er beantragte bei der Versorgungsanstalt Witwerrente. Diese lehnte mit der Begründung ab, die Satzung der Versorgungsanstalt sehe eine solche Leistung nicht vor.

    Der EuGH bejahte zunächst die Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG auf den vorliegenden Sachverhalt. Er hielt auch die Ablehnung der Witwerrente für problematisch:

    „73. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf die dritte Frage zu antworten ist, dass Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der VddB erhält, vergleichbar ist.“

    Damit ist grundsätzlich geklärt, dass die Richtlinie jedenfalls bei berufsständischen Zwangs-Versorgungssystemen wie bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen Anwendung findet. Dies gilt dann ebenso für andere berufsständische Versorgungswerke, wie zum Beispiel die der Rechtsanwälte oder der Ärzte.

    Die zweite Frage, ob die Situation eines überlebenden Lebenspartners mit der Situation eines Ehegatten vergleichbar ist, wurde bislang in der bundesdeutschen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahre 2007, also noch vor der Entscheidung des EuGH, die Frage verneint und einen Ausschluss von der Versorgung für möglich gehalten. In der Entscheidung vom 25.07.2007 (Az: 6 C 27/06) heißt es:

    „Die Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks, welche die Hinterbliebenenversorgung auf Witwen und Witwer beschränkt und damit überlebende Lebenspartner ausschließt, verstößt bei typisierender Betrachtung gegenwärtig nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot; eine Bevorzugung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft ist wegen des der Ehe zukommenden besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes und der unterschiedlichen Versorgungssituation bei Ehen und Lebenspartnerschaften zulässig, wenn auch nicht zwingend geboten.“

    Ähnliche Entscheidungen hatten zuvor auch schon das Bundesarbeitsgericht (Ortszuschlag beim kirchlichen Bundesangestelltentarif) und der Bundesgerichtshof (zu Ansprüchen aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst im Rahmen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) gefällt. 

    Diese Rechtsprechung ist freilich zeitlich vor der Maruko-Entscheidung des EuGH ergangen. Mittlerweile hat das Bundesarbeitsgericht aufgrund der Maruko-Entscheidung einen anderen Kurs eingeschlagen. Es hat in einem aktuellen Urteil vom 14. Januar 2009 (Aktenzeichen: 3 AZR 20/07) festgestellt:

    „Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 01. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand.“

    Die Stichtagsregelung begründet das Gericht mit der Novellierung des Lebenspartnerschafts-Gesetzes, das in der Neufassung, die seit dem 01. Januar 2005 gilt, eine weitgehende Annäherung an die Ehe erreichen wollte. Gleichfalls ist zu diesem Zeitpunkt das Sozialgesetzbuch geändert worden; nach § 46 Absatz 4 des SGB VI ist die Lebenspartnerschaft einer Heirat rentenrechtlich gleichgestellt worden.

    Nicht nur die Maruko-Entscheidung, sondern auch diese Gesetzesänderung signalisieren, dass zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe im Rentenrecht nicht mehr unterschieden werden soll und darf. Inzwischen hat auch das Bundesverfassungsgericht auf diese Linie eingeschwenkt. In seinem Beschluss vom 07. Juli 2009 (Aktenzeichen 1 BvR 1164/07) hat es festgestellt, dass die ungleiche Behandlung von Lebenspartnern und Verheirateten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verstößt. In der Entscheidung heißt es, dass Ungleichbehandlungen wegen der sexuellen Orientierung „verdächtig“ sind:

    „Die Anforderungen bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind umso strenger, je größer die Gefahr ist, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl.BVerfGE 88, 87 <96>; 97, 169 <181>). Das ist bei der sexuellen Orientierung der Fall.
    Ein strenger Kontrollmaßstab bei einer auf die sexuelle Orientierung bezogenen Ungleichbe-handlung, der sich dem bei anderen Diskriminierungsverboten geltenden Maßstab annähert, entspricht auch der Rechtsentwicklung im Europarecht. Sowohl Art. 13 EG wie Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehen die sexuelle Ausrichtung in den Kreis der Diskriminierungsverbote ein. Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden für Unterscheidungen, die sich auf die se-xuelle Orientierung gründen, genauso „ernstliche Gründe“ als Rechtfertigung gefordert, wie für solche, die sich auf das Geschlecht gründen (EGMR, Urteil vom 24. Juli 2003 - Nr. 40.016/98 - Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004, S. 36 <38> m.w.N.).“ (vgl. Beschluss Absätze 87-88)

    Im konkreten Fall ging es um die Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst. Das Bundesver-fassungsgericht hob die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auf und erklärte die Ungleich-behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft für nicht gerechtfertigt. Es  ist daher zu erwar-ten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in Zukunft auch auf diese Linie umschwenken wird.

    Schutz vor Diskriminierung als Grund- und Menschenrecht – der Fall Mangold

    Im dritten Fall, der unter bundesdeutschen JuristInnen viel Aufsehen erregt hat, ging es um Diskriminierung wegen des Alters im Rahmen des Kündigungsschutzes. Die Entscheidung ist deswegen von großer Bedeutung, weil sie den Diskriminierungsschutz generell als einen „allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts“ ansieht. Diese allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sind in ihrem juristischen Gewicht vergleichbar mit den Grundrechten des Grundgesetzes. Dies bedeutet insbesondere, dass sämtliche Diskriminierungsmerkmale des Art. 13 EG-Vertrag – und damit das Recht auf Nichtdiskriminierung – Bestandteil der Gemeinschaftsgrundrechte sind. Der EuGH führt dazu aus:

    „74. Zweitens ist zu beachten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht in der Richtlinie 2000/78 selbst verankert ist. Nach ihrem Art. 1 bezweckt diese Richtlinie nämlich lediglich 'die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung', wobei das grundsätzliche Verbot dieser Formen der Diskriminierung, wie sich aus der ersten und der vierten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat.
    75. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist somit als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen. (…)“ (Urteil vom 22. November 2005, Aktenzeichen: C-144/04, Rechtssache Werner Mangold)

    Folgt man den Erwägungen des EuGH, dann ist diese Aussage auch für die anderen Diskriminierungsmerkmale des Art. 13 EG-Vertrag gültig. Dort wird neben dem Alter auch die Diskriminierung „wegen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, oder der sexuellen Ausrichtung“ erwähnt. Die Mangold-Entscheidung des EuGH hat also den Diskriminierungsschutz insgesamt juristisch aufgewertet und erheblich gestärkt.

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    Endnoten

    1 Vgl. den Beitrag des Passauer Zivilrechtsprofessors Johann Braun, „Übrigens - Deutschland wird wieder totalitär“, JuS 2002, S. 424 f., dessen Titel im Original in Anführungszeichen gesetzt ist, aber zumeist ohne diese zitiert wird. In eine ähnliche Richtung gehen die Beiträge von Eduard Picker, Antidiskriminierungsgesetz – Anfang vom Ende der Privatautonomie?, JZ 2002, 880 (das Fragezeichen im Titel ist rein rhetorisch, wie sich aus dem Inhalt des Beitrags ergibt) und Karl-Heinz Ladeur, The German Proposal of an „Anti-Discrimination“-Law: Anticonstitutional and Anti-Common Sense. A response to Nicola Vennemann, 3 German Law Journal, Nr. 5, Mai 2002. Zur Kritik dieser Ansätze, die das Antidiskriminierungsgesetz häufig mit der Ausübung von jakobinischem Tugendterror gleichsetzen, vgl. Susanne Baer, "Ende der Privatautonomie" oder grundrechtlich fundierte Rechtsetzung? Die deutsche Debatte um das Antidiskriminierungsrecht, Zeitschrift für Rechtspolitik 2002, S. 290-294 und Rainer Nickel, Widening the Scope: Anti-Discrimination Law, Social Equality, and the Right to Equal Treatment, 1 Annual of German and European Law, 2003, S. 353-363.

    2 In diesem Beitrag wird der Ausdruck „Rassendiskriminierung“ vermieden, um den Rassenbegriff nicht durch Wiederholung zu stärken. Die gelegentlich verwendete Alternative – „rassistische Diskriminierung“ - erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass eine Diskriminierungsabsicht jedenfalls bei einer indirekten/mittelbaren Diskriminierung nicht erforderlich ist, als zu eng und zudem zu sehr auf eine Stigmatisierung bedacht und ist deswegen ebenso ungeeignet. „Ethnische Diskriminierung“ bezeichnet im Rahmen dieses Beitrags eine Diskriminierung wegen der tatsächlichen oder vermeintlichen ethnischen Herkunft oder der Hautfarbe oder anderer sekundärer äußerer Merkmale, aus der eine ethnische Herkunft abgeleitet wird.

    3 Die Datenbank Juris besitzt die umfangreichste Entscheidungssammlung in Deutschland. Sie enthält auch viele nicht in Fachzeitschriften veröffentlichte Gerichtsentscheidungen. Die Datenbank gehört mehrheitlich (zu 50,01 %) der Bundesrepublik Deutschland.

    4 Im bayerischen „Schleierfahndung“-Fall, der einige Jahre durch die Instanzen ging und dessen Sachverhalt auf eine Personenkontrolle und PKW-Durchsuchung aufgrund von ethnic profiling hinweist (vgl. zuletzt VG Augsburg, Urteil vom 19. 04. 2007, Az. Au 5 K 06.227), hatte der Betroffene einen sehr langen Atem. Die Entscheidung erging aufgrund des Urteils des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 07.02.2006 (Az. Vf 69-VI-04), in dem die Rechtmäßigkeit der Maßnahme bezweifelt wurde. Der von den Maßnahmen Betroffene war ein Rechtsanwalt, der die Kontrolle offenbar auf seine Rastalocken zurückführte und sich nicht scheute, nach den zwei verlorenen fachgerichtlichen Instanzen auch noch das Bundesverfassungsgericht und den bayerischen Verfassungsgerichtshof (letzteren erfolgreich) anzurufen. Ein juristisch nicht vorgebildeter Betroffener hätte wohl nicht die Ausdauer besessen, den Fall über viele Jahre hinweg und durch mehrere Instanzen zu verfolgen.